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Update zum WiEReG

Die gesetzliche Frist für die erstmalige Meldung zum Wirtschaftliche Eigentümer Register ist am 1.6.2018 abgelaufen. Mit Informationsschreiben vom 14.5.2018 (GZ.: BMF-460000/0010-III/6/2018) hat das BMF als Registerbehörde mitgeteilt, dass der erste Lauf des automationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens auf den 16.8.2018 verschoben wird. Faktisch war dies eine Verlängerung der Meldefrist für die erstmaligen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 15.8.2018.

Mit Informationsschreiben vom 11.9.2018 (GZ.: BMF-460000/0025-III/6/2018) hat das BMF den erfolgreichen Abschluss der Phase der erstmaligen Meldungen bekanntgegeben. Demnach sind von insgesamt 350.359 Rechtsträgern 278.820 von der Meldepflicht befreit, da ihre wirtschaftlichen Eigentümer automationsunterstützt aus anderen bestehenden Registern in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen wurden. Bei den verbleibenden 71.539 meldepflichtigen Rechtsträgern wurde eine Meldequote von rund 90 % erreicht (90 % wären 64.385 Rechtsträger). Somit verbleiben rund 7.000 (10 % wären 7.154) meldepflichtige Rechtsträger, deren Daten weder automationsunterstützt aus bestehenden Registern übernommen noch aufgrund einer aktiven Meldung in das Register für wirtschaftliche Eigentümer eingetragen wurden. Laut BMF wurden 81 % der eingebrachten Meldungen von Parteienvertretern (Rechtsanwälte, Steuerberater ua) eingebracht.

Mit Wirksamkeit zum 1.8.2018, also knapp vor Ablauf der faktisch verlängerten erstmaligen Meldefrist, erfolgten einige wichtige Änderungen zum WiEReG (1) :

  • (klarstellende) Änderungen in der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, des direkten wirtschaftlichen Eigentümers und des indirekten wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 WiEReG);
  • Ausdehnung der automationsunterstützten Datenermittlung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich auf natürliche Personen, die für Zwecke der automationsunterstützt erstellten erweiterten Auszüge aus dem Register benötigt werden, sowie auf vertretungsbefugte natürliche Personen von Rechtsträgern (§ 5 Abs 3 WiEReG);
  • Neuregelung der Befreiung von der Meldepflicht wegen automationsunterstützter Datenübernahme (§ 6 WiEReG);
  • zum Schutz der Begünstigten teilweise nur mehr Angabe des Wohnsitzlandes anstelle der konkreten Wohnsitzadresse (§ 9 Abs 4);
  • Recht auf Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten sowie Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 14 Abs 5 WiEReG);
  • Einführung einer dreimonatigen Frist bei Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe bei nicht oder nicht vollständig erstatteten Meldungen (§ 16 Abs 1 WiEReG).

Weitere wichtige Änderungen werden mit Wirksamkeit zum 1.10.2018 in Kraft treten (2):

  • Einschränkung der Einsicht in das Register auf Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (§ 10a WiEReG);
  • Geldstrafe von bis zu EUR 50.000 für vorsätzliche Weitergabe an Dritte von Datensätzen, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht gekennzeichnet sind (§ 15 Abs 4 WiEReG).

Meldepflichtige Rechtsträger, wirtschaftliche Eigentümer und sonstige betroffene Personen sollten prüfen:

  • Antrag auf Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten (§ 14 Abs 5 WiEReG)?
  • Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (§ 14 Abs 5 WiEReG)?
  • Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (§ 10a WiEReG – ab 1.10.2018 möglich)?

Meldepflichtige Rechtsträger, die ihre Daten noch nicht unter Berücksichtigung der mit 1.8.2018 in Kraft getretenen Änderungen in § 2 WiEReG gemeldet haben, sollten prüfen, ob sich aufgrund der (klarstellenden) gesetzlichen Änderungen etwas in der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer geändert hat.

1) Siehe Art 20 des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018.
2) Siehe Art 20 des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I Nr. 62/2018.

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