Von der Begutachtung zur Regierungsvorlage: Die wichtigsten Änderungen im Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Update: Die Regierungsvorlage zum EABG im Vergleich zum Begutachtungsentwurf
Die Regierungsvorlage zum Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (“EABG“) wurde am 26. März 2026 im Nationalrat eingebracht. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf vom September 2025 enthält die Regierungsvorlage zahlreiche wesentliche Änderungen. Das Inkrafttreten der Hauptbestimmungen wurde von 1. Juli 2026 auf 1. Jänner 2027 verschoben und die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder von sechs auf neun Monate verlängert. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Wesentliche Änderungen im Überblick
- Neue Terminologie: „Energieanlagen“ statt „Vorhaben der Energiewende”: Die Regierungsvorlage führt den neuen zentralen Begriff „Energieanlagen“ (statt bisher „Vorhaben der Energiewende“) ein. Darunter fallen ortsfeste Erzeugungsanlagen, Umwandlungsanlagen, Speicher und Transportinfrastruktur. Auch weitere Begriffe wurden geändert: „Screening-Verfahren” heißt nun „Grobprüfung“, „Erzeugungsrichtwerte“ heißen nun „Erzeugungsbeitragswerte“ und „umweltschutzrechtliche Maßnahmen“ werden als „Minderungsmaßnahmen“ bezeichnet.
- Neuer Feststellungsbescheid und erweiterte Verfahrensinstrumente: Neu eingeführt wird ein Feststellungsbescheid (§ 15), mit dem die Behörde auf Antrag des Projektwerbers festzustellen hat, ob eine Energieanlage dem ordentlichen, dem vereinfachten oder dem Anzeigeverfahren unterliegt. Die Entscheidungsfrist beträgt sechs Wochen. Parteistellung hat nur der Projektwerber; bei Feststellung, dass keine wesentlichen Auswirkungen vorliegen, erhalten Nachbarn ein Beschwerderecht.
- Geänderte Erzeugungsbeitragswerte und neue Geothermie-Verpflichtung: Die bisherigen „Erzeugungsrichtwerte“ heißen nun „Erzeugungsbeitragswerte“. Neu ist die Verpflichtung der Landesregierungen, das erschlossene Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie um 1 TWh zu steigern (Anhang 6). Außerdem sieht ein neuer § 78 Abs. 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes vor, dass Fördermittel für ein Bundesland zur Gänze auszusetzen sind, wenn die Erzeugungsbeitragswerte nicht erreicht werden.
1 Änderungen bei der Verfahrenskonzentration und Zuständigkeit
Das konzentrierte Verfahren bleibt grundsätzlich erhalten, jedoch bringt die Regierungsvorlage wesentliche Änderungen bei den anwendbaren Verfahrensbestimmungen und der Zuständigkeit. Im ordentlichen Verfahren sind von den Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über das Verfahren nur noch jene betreffend die Parteistellung, die Beiziehung sonstiger Beteiligter sowie die Beschwerde- und Revisionsrechte mitanzuwenden. Neu ist, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Energieanlagen zuständig ist, bei welchen die GewO 1994 mitanzuwenden ist (§ 6 Abs. 4 Z 3). Für die Mitanwendung des WRG 1959 müssen nunmehr mindestens drei bundes- oder landesrechtliche Genehmigungen erforderlich sein (statt bisher „voraussichtlich mehrere“). Bedeutsam ist auch der neue § 6 Abs. 8: Gebäudeintegrierte Energieanlagen wie Wärmepumpen, Biomasseheizungen, elektrische Batterien und Solarenergieanlagen auf Hochwasserschutz- und Kläranlagen sind vom vollkonzentrierten Genehmigungsverfahren befreit.
Auch bei den Beschleunigungsgebieten bleibt das bisherige System erhalten: Die Bundesländer weisen Beschleunigungsgebiete aus, wobei eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen ist. Neu ist ein Vorschlagsrecht der Gemeinden (§ 57a): Gemeinden können die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets bei der Landesregierung anregen. Wird das Gebiet nicht binnen zwölf Monaten ausgewiesen, hat die Landesregierung eine Begründung zu übermitteln.
Grobprüfung (bisher Screening-Verfahren)
Die Grobprüfung (bisher „Screening-Verfahren“) bleibt im Grundsatz erhalten, wurde aber in wesentlichen Punkten geändert. Nur noch der Projektwerber ist antragsberechtigt – die Möglichkeit der mitwirkenden Behörde, eine Grobprüfung zu beantragen, wurde gestrichen. Die Grobprüfung mit Maßnahmenvorschreibung (§ 10 Abs. 4) gilt jetzt nur noch für Windkraft-, Photovoltaik- und Energiespeicheranlagen sowie elektrische Leitungsanlagen. Dabei wurde eine dreistufige Maßnahmenstruktur eingeführt: zuerst Minderungsmaßnahmen, dann Ausgleichsmaßnahmen, dann Ausgleichszahlungen.
Wesentlich ist zudem die geänderte Beweisschwelle: Die Vermutung, dass keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen, wurde erleichtert. Es genügen nun bloße „Anhaltspunkte“ (statt bisher „eindeutige Beweise oder offensichtliche Anhaltspunkte“), um diese Vermutung zu widerlegen. Die schutzwürdigen Gebiete werden nun in einem eigenen Anhang 5 des EABG definiert (statt wie bisher durch Verweis auf Anhang 2 des UVP-G 2000), wobei eine neue Kategorie E „Landwirtschaftliche Freihalteflächen“ hinzukommt.
Unverändert bleibt, dass für das Repowering von PV-Anlagen auf bestehenden Projektflächen keine Grobprüfung notwendig ist.
Geänderte Genehmigungsverfahren und Schwellenwerte
Das dreistufige Genehmigungssystem (ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren, Anzeigeverfahren) bleibt erhalten, die Schwellenwerte in Anhang 1 wurden aber wesentlich angepasst:
- Windkraftanlagen: Die Leistungsgrenzen im vereinfachten Verfahren und Anzeigeverfahren wurden von max. 3 MW pro Turbine bzw. 9 MW gesamt auf max. 8 MW pro Turbine bzw. 24 MW gesamt angehoben. Die bisherige Widmungsbeschränkung für Windkraftanlagen (Z 3) wurde gestrichen.
- Wasserkraft: Die Engpassleistung für das vereinfachte Verfahren wurde von unter 15 MW auf unter 10 MW gesenkt.
- Neu aufgenommen wurden Anlagen auf Basis fester Biomasse (Z 21, 2–15 MW Feuerungswärmeleistung) und Tiefen-Geothermische Anlagen (Z 22) als eigene Anlagenkategorien in Anhang 1.
Der Schwellenwert für kumulierte Kapazitätserweiterungen wurde von 25 % auf 50 % erhöht (§ 13 Abs. 5). Außerdem wurde der Probebetrieb ersatzlos gestrichen; § 30 umfasst nur noch den Versuchs- und Notbetrieb. Für alle nicht im Anhang 1 gelisteten Energieanlagen gilt weiterhin das ordentliche Genehmigungsverfahren.
Überragendes öffentliches Interesse und Artenschutz
Die Regierungsvorlage behält das überragende öffentliche Interesse bei, führt aber neue Ausnahmen für Wasserkraftanlagen ein: In schützenswerten Gewässerstrecken und in Gewässerabschnitten mit morphologischen Sanierungsmaßnahmen gilt das überragende öffentliche Interesse nicht (§ 25 Abs. 2). Im Bereich des Artenschutzes (§ 25 Abs. 5) gilt nun, dass Tötungen und Störungen auch nicht als „in Kauf genommen“ gelten (zusätzlich zu „nicht absichtlich“), sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen werden.
Für Projekte, die auf nach örtlicher oder überörtlicher Raumordnung geeigneten Flächen errichtet werden (nicht mehr nur auf „geeigneten Widmungen“), sind die Schutzgüter Landschaftsbild, Ortsbild, Charakter der Landschaft und Erholungswert der Landschaft weiterhin nicht zu berücksichtigen.
2 NIP, Trassenkorridore und Grenzwerte
Der integrierte Netzinfrastrukturplan (NIP) soll nun bis 2028 (statt 2027) überarbeitet werden, wobei die Bundesländer frühzeitig einzubinden sind. Für die Vorschläge für Trassenkorridore gilt eine neue Mindestspannungsanforderung von 110 kV. Die Vorschläge müssen auf Grundlage des integrierten Netzinfrastrukturplans erfolgen; eine Abweichung ist zu begründen. Neu ist die Anerkennung projektbezogener Planungskosten nach dem EIWG (§ 38 Abs. 9). Außerdem tritt die Trassenfreihaltungsverordnung künftig auch außer Kraft, sobald die elektrische Leitungsanlage errichtet wurde.
3 Verfahrensrechtliche Neuerungen
Die Regierungsvorlage enthält zahlreiche verfahrensrechtliche Neuerungen. Die Kundmachungsregeln wurden vereinfacht: Die alte Regelung über die physisch erscheinende Gemeindezeitung entfällt, und die §§ 41, 42, 44a bis 44g AVG werden für unanwendbar erklärt. Bei der mündlichen Verhandlung ist die automatisierte Transkription nunmehr ausdrücklich zulässig, wobei die Darstellung, sofern technisch möglich, in Echtzeit zu erfolgen hat. Die Behörde kann außerdem verlangen, dass Vorbringen ein bestimmtes Datenformat aufweisen und ab einer bestimmten Seitenanzahl eine Zusammenfassung enthalten müssen. Bei juristischen Personen wird in Bezug auf Online-Verhandlungen davon ausgegangen, dass sie über die technischen Einrichtungen verfügen.
4 Energiewendebeteiligung und Strafbestimmungen
Die Energiewendebeteiligung wurde gegenüber dem Begutachtungsentwurf umfassend geändert. Vereinbarungen sind nur noch mit „Standortgemeinden“ (statt allgemein „Gemeinden“) und nur für PV-Anlagen und Windkraftanlagen möglich – elektrische Leitungsanlagen wurden herausgenommen. Bereits geleistete Zahlungen schließen eine neuerliche Vereinbarung aus (Anti-Doppelzahlungsklausel). Für 380-kV-Leitungen wird eine gesetzlich fixierte Energiewendebeteiligung von 98.000 Euro pro Kilometer eingeführt (§ 57 Abs. 4). Schließlich enthält die Regierungsvorlage mit § 56 auch erstmals eigene Strafbestimmungen: Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
5 Fazit
Die Regierungsvorlage greift viele der im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Kritikpunkte auf und bringt substantielle Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf. Besonders hervorzuheben sind die deutlich erhöhten Schwellenwerte für Windkraftanlagen (8 MW statt 3 MW pro Turbine), die Befreiung gebäudeintegrierter Energieanlagen vom vollkonzentrierten Verfahren und die Erweiterung des Anwendungsbereichs um Biomasse und Tiefen-Geothermie.
Mit dem neuen Sanktionsmechanismus über § 78 Abs. 4 EAG (vollständige Aussetzung von Fördermitteln bei Nichterreichung der Erzeugungsbeitragswerte) und dem Verweis auf Art. 23d Abs. 5 B-VG schafft die Regierungsvorlage jenen rechtlichen Hebel, der im Begutachtungsentwurf noch fehlte. Auch das Vorschlagsrecht der Gemeinden bei Beschleunigungsgebieten stärkt die kommunale Ebene und könnte dazu beitragen, den Ausbau der erneuerbaren Energien lokal voranzutreiben.
Kritisch zu bemerken ist, dass die Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Jänner 2027 zusammen mit der verlängerten Frist für die Landesausführungsgesetze (neun Monate) dazu führt, dass die volle Wirkung des EABG erst deutlich später als ursprünglich geplant eintreten wird. Die Erreichung der Klimaziele bis 2030 bleibt damit eine Herausforderung. Ob die neuen Instrumente – insbesondere die Grobprüfung, die vereinfachten Verfahren und die Trassenfreihaltungsverordnungen – in der Praxis die erhoffte Beschleunigung bringen, hängt weiterhin maßgeblich von der Umsetzung durch die Bundesländer ab.
Zusammengefasst stellt die Regierungsvorlage einen deutlichen Schritt nach vorne dar: Der Anwendungsbereich wurde erweitert, die Verfahren wurden weiter differenziert und erstmals wurden effektive Durchsetzungsmechanismen gegenüber den Bundesländern geschaffen. Die nächsten Schritte sind die parlamentarische Behandlung und Beschlussfassung im Nationalrat.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Evaluierung der geplanten Neuerungen für Ihre Projekte und bei der Vorbereitung auf die neuen Verfahrensanforderungen.
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