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Vergaberechtsgesetz 2026 kundgemacht

Am 27.2.2026 wurde das Vergaberechtsgesetz 2026 (BGBl I Nr. 8/2026) kundgemacht. Schon ab 1.3.2026 (!) treten damit wichtige Neuerungen in Kraft.

Das Vergaberechtsgesetz 2026 wurde am 27.2.2026 im BGBl I Nr. 8/2026 kundegemacht und tritt in wesentlichen Teilen bereits mit 1.3.2026 in Kraft; für neu eingeleitete Ausschreibungen ist es daher bereits relevant.

Das Ziel, dass die Novelle spätestens im März 2026 – und somit vor Ablauf der Schwellenwerteverordnung 2026 – in Kraft tritt wurde somit erreicht.

Bereits im Oktober 2025 haben wir auf Basis des Entwurfstandes der Novelle in unserem WT Client Alert die wichtigsten Änderungen im Detail dargestellt (Bundesvergabegesetz-Novelle 2026: Begutachtungsentwurf veröffentlicht – Wolf Theiss – Leading Lawyers in CEE&SEE). Nochmals zur Erinnerung einige wesentliche Punkte:

Anhebung Schwellenwerte

Die Forderung nach einer generellen Anhebung der Schwellenwerte im Vergaberecht besteht bereits seit längerer Zeit. Im Rahmen der geplanten Vergaberechtsgesetz 2026 wird diesem Wunsch für den Unterschwellenbereich nun teilweise entsprochen. Insbesondere die erhebliche Erhöhung der Schwellenwerte für nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung und Direktvergaben mit Bekanntmachung im Baubereich stellen wesentlichen Vereinfachungen dar.

Neue Ausschlussgründe / Änderung bei der Selbstreinigung

Im Rahmen des Vergaberechtsgesetzes 2026 werden die Straftatbestände in den Bundesvergabegesetzen (BVergG, BVergGKonz und BVergGVS) hinsichtlich der Ausschlussgründe harmonisiert und insbesondere die Ausschlussgründe ergänzt bzw konkretisiert.

Klarstellung des Zeitpunkts zum Nachweis der Eignung

Zum Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung wird die Klarstellung getroffen, dass diese spätestens zu folgenden Zeitpunkten vorliegen muss:

  • spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist,
  • spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf ein Verzeichnis gemäß § 59 Abs. 5, oder
  • spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist.

Anpassung Pauschalgebührensystem (BVwG)

Für Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren werden neue Gebührenkategorien eingeführt, welche – abhängig vom Auftragswert – von EUR 400 bis EUR 50.000 reichen.

Alle Details finden Sie hier: RIS – BGBLA_2026_I_8 – Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004

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