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Systemdienlichkeit in Österreich: Was Projektentwickler und Investoren jetzt wissen müssen

Worum geht es?

Die E-Control hat heute den zweiten Teil ihrer Marktkonsultation zur Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-GV) veröffentlicht. Im Kern geht es um die Frage, welche Projekte als „systemdienlich” eingestuft werden und dadurch von erheblichen Netzentgelt-Reduktionen profitieren können – relevant ab dem 1. Jänner 2027. Für die Stellungnahme gilt ein sehr knapper Zeitraum von 3 Wochen (bis 20.03.2026). Für Projektentwickler und Investoren im Bereich Energiespeicher und Stromerzeugung ergeben sich daraus unmittelbare Auswirkungen auf Standortwahl, Projektdesign und Business Case.

Der Standort am Netz ist dabei ein notwendiges, aber nicht hinreichendes Kriterium: Zusätzlich müssen je nach Instrument weitere Voraussetzungen wie Mindestleistung, vertragliche Flexibilitätsverpflichtungen oder Blindleistungsfähigkeit erfüllt werden.

Die wichtigsten Instrumente im Überblick

Die E-Control sieht sieben Instrumente vor, von denen die folgenden drei für Projektentwickler und Investoren die größte praktische Bedeutung haben:

Systemdienliche Speicher – Entgeltbefreiung für 20 Jahre. Energiespeicher können von einer vollständigen Befreiung vom bezugsseitigen Netznutzungs- und Netzverlustentgelt für 20 Jahre ab Inbetriebnahme profitieren. Die Voraussetzungen sind kumulativ: Standort gemäß Netzentwicklungsplan, Engpassleistung von mindestens 1 MW (einspeiseseitig), Vertrag mit dem Regelzonenführer über Flexibilitätsleistungen (§ 140 Abs. 1 Z 1b ElWG), Akzeptanz von Betriebsvorgaben („Hüllkurven”) durch den Netzbetreiber sowie Einhaltung von Blindleistungsvorgaben. Die Netzanschlusskapazität wird im Wettbewerbsverfahren vergeben. Wichtig für Co-Location-Projekte: Speicher, die gemeinsam mit Erzeugungsanlagen an einem Standort betrieben werden, können qualifizieren, sofern der Netzbezug messtechnisch abgrenzbar ist; Speicher in Kombination mit Verbrauchsanlagen sind hingegen ausgeschlossen.

Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen – Reduktion des Netzanschlussentgeltes. Erzeugungsanlagen an geeigneten Standorten erhalten eine Reduktion des pauschalen Netzanschlussentgeltes (§ 130 Abs. 5 ElWG). Im Verteilernetz muss die Einspeisung nahezu jederzeit eine entlastende Wirkung auf übergeordnete Netzebenen haben; der Anschluss muss auf Mittel-, Hoch- oder Höchstspannungsebene liegen. Im Übertragungsnetz muss zusätzlich eine hohe entlastende Wirkung auf langfristig bestehende Netzengpässe (mindestens zehn Jahre) nachgewiesen werden, ein Flexibilitätsvertrag abgeschlossen und eine Mindestleistung von 1 MW erreicht werden.

Dauerhafter flexibler Netzzugang – Reduktion des Netzanschlussentgeltes. Wo Netzkapazitäten fehlen, können Verteilernetzbetreiber flexible Netzzugangsverträge anbieten (§ 103 ElWG). Projektentwickler, die bereit sind, statische oder dynamische Betriebsvorgaben zu akzeptieren, profitieren von einer Reduktion des pauschalen Netzanschlussentgeltes. Diese Option steht sowohl Erzeugungs- als auch Verbrauchsanlagen offen.

Wie wird Systemdienlichkeit nachgewiesen und dokumentiert?

Der Nachweis der Systemdienlichkeit erfolgt nicht über eine einheitliche Zertifizierung, sondern über ein Zusammenspiel mehrerer Dokumentations- und Überwachungsmechanismen, die je nach Instrument variieren:

Standortnachweis über den Netzentwicklungsplan. Zentraler Ausgangspunkt ist die Ausweisung geeigneter Standorte in den Netzentwicklungsplänen (NEP) des Übertragungsnetzbetreibers bzw. den Verteilernetzentwicklungsplänen (V-NEP). Projektentwickler müssen nachweisen, dass ihr Netzanschlusspunkt an einem solchen ausgewiesenen Standort liegt. Für Verteilernetze erfolgt die Identifikation geeigneter Standorte auf Basis der Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022. Die Standorte sind unter Berücksichtigung der laut Netzentwicklungsplänen vorgesehenen Netzausbau- und Netzverstärkungsmaßnahmen festzulegen, wobei der Planungshorizont mindestens zehn Jahre beträgt.

Zuschlag im Ausschreibungsverfahren. Für systemdienliche Speicher ist der Zuschlag in einem fairen, transparenten und wettbewerblich organisierten Ausschreibungsverfahren zwingend erforderlich. Das Zuschlags- und Reihungskriterium ist eine vom Bieter anzugebende Vergütung, etwa als einmaliger oder jährlicher Pauschalbetrag. Auch netzdienliche, kontrahierte Speicher setzen einen Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ElWG voraus und müssen gemäß den vom Netzbetreiber definierten und von der Regulierungsbehörde genehmigten Bedingungen betrieben werden.

Vertragliche Absicherung. Der Nachweis eines aufrechten Engpassmanagement-Vertrags mit dem Regelzonenführer über Flexibilitätsleistungen (§ 140 Abs. 1 Z 1b ElWG) ist für systemdienliche Speicher und – bei Standorten im Übertragungsnetz – auch für systemdienliche Stromerzeugungsanlagen erforderlich. Zusätzlich müssen Betreiber vertraglich akzeptieren, dass der Anschlussnetzbetreiber den zulässigen Betriebsbereich einschränken darf („Hüllkurven”), wobei die zulässigen Betriebsbereiche mit einer zeitlichen Auflösung von einer Stunde oder 15 Minuten bis spätestens 6 Uhr des Vortages bekanntzugeben sind. Die Konsequenzen von Verstößen gegen Betriebsvorgaben sind vertraglich zu regeln.

Messtechnische Überwachung. Die Einhaltung der Betriebsvorgaben wird durch den Netzbetreiber messtechnisch überwacht – dies gilt sowohl für systemdienliche Speicher als auch für netzdienliche, kontrahierte Speicher und den dauerhaften flexiblen Netzzugang. Für Co-Location-Projekte (Speicher zusammen mit Erzeugungsanlagen) muss der Netzbezug des Speichers messtechnisch vom Eigenbedarf abgrenzbar sein. Hierzu wird die E-Control im ersten Halbjahr 2026 Standardmesskonzepte für hybride Stromerzeugungsanlagen und Kundenanlagen mit Speichern veröffentlichen, die als maßgebliche Grundlage für die messtechnische Dokumentation dienen werden.

Weitere Instrumente

Daneben sieht die Konsultation vier weitere Instrumente vor: netzdienliche, kontrahierte Speicher (Ausschreibung durch Netzbetreiber bei nachgewiesener Effizienz gegenüber Netzausbau), zeitvariable Netznutzungsentgelte wie der „Sommer-Nieder-Arbeitspreis” (SNAP) auf Netzebene 7, Abschläge für unterbrechbare und regelbare Leistung sowie reduzierte Netzentgelte bei Erbringung von Flexibilitätsleistungen.

Was sollten Projektentwickler und Investoren jetzt tun?

Die Standortwahl ist der entscheidende Hebel: Nur Projekte an im Netzentwicklungsplan ausgewiesenen Standorten kommen für die attraktivsten Entgeltbegünstigungen in Betracht. Wer Speicherprojekte ab 1 MW plant, sollte die kumulative Natur der Voraussetzungen beachten und frühzeitig die technische Fähigkeit zur Erbringung von Flexibilitäts- und Blindleistungsdiensten sicherstellen. Da die Netzanschlusskapazität für systemdienliche Speicher im Wettbewerbsverfahren vergeben wird, ist eine strategische Positionierung im Ausschreibungsprozess erforderlich. Besonderes Augenmerk sollte auf die im ersten Halbjahr 2026 erwarteten Standardmesskonzepte der E-Control gelegt werden, da diese die messtechnischen Anforderungen für Co-Location-Projekte konkretisieren werden.

Die E-Control hat die Marktteilnehmer eingeladen, im Rahmen der laufenden Konsultation Stellung zu nehmen – insbesondere zur Ausgestaltung der Ausschreibungskriterien. Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, diese Gelegenheit zu nutzen, um die künftige Entgeltstruktur aktiv mitzugestalten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer entsprechenden Stellungnahme.

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