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Schwellenwerteverordnung 2025 in Kraft, Direktvergabegrenzen erhöht

Mit 22.7.2025 tritt die Schwellenwerteverordnung 2025 in Kraft. Höhere Schwellenwerte erleichtern die öffentliche Auftragsvergabe zugunsten von KMU.

Mit der Schwellenwerteverordnung 2025, BGBl II Nr. 167/2025, erfolgt die in unserem Client Alert vom 03.07.2025 angekündigte Anpassung der Schwellenwerte für Direktvergaben, nachdem das Zustimmungsverfahren der Bundesländer erwartungsgemäß keine Überraschungen ergeben hat. Mit der Schwellenwerteverordnung 2025 tritt die bis 31.12.2025 verlängerte Schwellenwerteverordnung 2023 vorzeitig außer Kraft. Die erhöhten Direktvergabegrenzen gelten ab sofort bis 31.3.2026.

Die Änderungen der Schwellenwerte durch die Schwellenwerteverordnung 2025 im Überblick:

  • Anhebung der Direktvergabegrenze
    Die Grenze für Direktvergaben wird im klassischen Bereich sowie im Sektorenbereich für sämtliche Auftragsarten von derzeit EUR 100.000 auf EUR 143.000 angehoben.
  • Anhebung Schwellenwert für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung
    Auch die Schwelle für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung wird für Liefer- und Dienstleistungen von EUR 130.000 auf EUR 143.000 erhöht. Damit besteht für diese Auftragsarten künftig bis zum gleichen Schwellenwert die Wahl zwischen Direktvergaben mit und ohne vorherige Bekanntmachung.
  • Unveränderte Schwellenwerte bei Bauaufträgen
    Für Bauaufträge bleibt der Schwellenwert für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung weiterhin bei EUR 500.000. Ebenso wird für nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung der aktuelle Schwellenwert von EUR 1.000.000 beibehalten.

Erhöhung weiterhin nur befristet

Entgegen dem Regierungsprogramm, das die Aufnahme der erhöhten Schwellenwerte in das Dauerrecht vorsieht, erfolgt die Erhöhung neuerlich “bloß” im Wege einer befristeten Verordnung. Die erhöhten Schwellenwerte gelten – Stand derzeit – für bis zum Ablauf des 31.3.2026 eingeleitete Vergabeverfahren.

Keine Änderung der “Kleinen Losregelungen”

Keine Auswirkung hat die Änderung der Schwellenwerte auf die sogenannten “Kleinen Losregelungen” (also bei nach Losen getrennten Vergaben von Lieferungen und Dienstleistungen gemäß § 16 Abs 6 BVergG bzw § 15 Abs 5 BVergG im Unterschwellenbereich). Hier gilt die bestehende Beschränkung weiterhin unverändert: Nur Lose mit einem Wert von weniger als EUR 50.000 dürfen im Wege einer Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert aller direkt vergebenen Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

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