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Zwar hat dieses Thema bei Verbrauchergeschäften erhöhte Brisanz, da sowohl Zinsgleit- als auch Zinsanpassungsklauseln dem Gebot der Verrechnung der Zinsen in gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG konformer Weise und dem in § 6 Abs 3 KSchG normierten Transparenzgebot entsprechen müssen. Dennoch stellen sich die wesentlichen Themen auch im Unternehmergeschäft. Nämlich, liegt überhaupt eine Vertragslücke vor, die es mittels ergänzender Vertragsauslegung zu schließen gilt? Bedeutet Entgeltlichkeit eines Kreditvertrages, dass der Zinssatz nicht negativ werden kann bzw. darf und wie sieht es mit der vom OGH geforderten Anpassungssymmetrie aus? Die Literaturmeinungen lassen sich dazu wie folgt zusammenfassen. Zöchling-Jud (Zum Einfluss von negativen Referenzwerten auf Kreditzinsen in ÖBA 2015, 318) spricht sich dafür aus, dass ein Zinssatz von null bzw. ein negativer Zinssatz dem gesetzlichen Leitbild und dem typischen Willen der Parteien eines Kreditvertrages widerspricht. Bei korrigierender Vertragsauslegung, die nach dem hypothetischen Parteiwillen fragt, kommt sie zu dem Ergebnis, dass es zulässig ist, bei Verträgen auf Basis eines Indikators und fixer Marge, den Indikator bei null einzufrieren und damit vom Kreditnehmer zumindest die Bezahlung der Marge zu verlangen. Bei Verträgen, wo auch die Höhe der Marge von der Entwicklung des Indikators abhängt, ist der Zinssatz bei null einzufrieren. Der negative Indikator schmälert zwar den Aufschlag, die Grenze bildet jedoch die Nullverzinsung, d.h. der Kreditnehmer hat keine Zinsen mehr zu bezahlen. Diese Vertragsauslegung ist ihrer Meinung nach auch im Verbraucherrecht zulässig. Leupold (Negativzinsen beim Kreditvertrag in VbR 2015, 82) kommt zu einem anderen Ergebnis. Aus ihrer Sicht führt bereits die einfache Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Zinssatz positiv als auch negativ sein kann. Es liegt also keine Vertragslücke vor, die mit ergänzender Vertragsauslegung oder sogar Wegfall der Geschäftsgrundlage zu schließen wäre. Auch eine Analogie zu der Novelle des 1. Euro-JuBeG im Jahr 2013 (worin festgehalten wird, dass zwar ein Basiszinssatz einen negativen Wert erreichen kann, ein Zinssatz, dessen Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, jedoch nicht unter null sinken kann) lehnt sie ab. Als Argument dafür führt sie an, dass der Gesetzgeber hier bewusst keinen Eingriff in Zinsgleit- oder Zinsanpassungsklauseln vornehmen wollte. Darauf erfolgte eine Replik durch Koch (Negativzinsen beim Kreditvertrag in VbR 2015, 140), der insbesondere mit dem vom OGH postulierten Erfordernis der Mindestverzinsung im Einlagengeschäft argumentiert. In der Entscheidung 5 Ob 138/09v aus dem Jahr 2009 sah es der OGH als unzulässig an, dass im Einlagengeschäft die Zinsanpassung zum gänzlichen Entfall der Verzinsung oder gar zu "Negativzinsen" führen könnte. Für Koch liegt daher eine planwidrige Lücke vor, da die Kreditzinsen die entsprechenden Refinanzierungskosten der Mindestverzinsung der Einlagen nicht mehr decken. Durch ergänzende Vertragsauslegung kommt er zum Ergebnis, dass die Vertragsparteien eine "Floor-Vereinbarung", also eine Untergrenze für den Indikator vereinbart hätten. Schließlich äußert sich Ramharter im Schwimann ABGB Taschenkommentar3. Auch im Unternehmergeschäft müssen Zinsanpassungsklauseln zweiseitig ausgestaltet sein, d.h. die Bank darf zur Erhöhung berechtigt, muss aber auch zur Senkung des Zinssatzes verpflichtet sein. Diese vom OGH zuletzt in der Entscheidung 6 Ob 68/14i geforderte "Anpassungssymmetrie" als auch die bewusste Inkaufnahme von Chancen und Risiken eines variablen Zinssatzes lassen für ihn den Schluss zu, dass ein Zinssatz aufgrund von Anpassungsklauseln unter null sinken kann.
JUDIKATUR DES LG FELDKIRCH UND DES HG WIEN Seit kurzem liegen die ersten Entscheidungen durch die Gerichte erster Instanz zu diesen Fragen vor. Auslöser waren jeweils Klagen des Vereins für Konsumenteninformation gegen das Vorgehen verschiedener Banken, den Kreditnehmern in einem Schreiben mitzuteilen, dass die negative Zinsentwicklung nicht vorhersehbar war und es daher zu einer Vertragslücke gekommen sei. Bis Klarheit herrscht, werde daher – solange der Indikator unter null liegt – nur der Zinsaufschlag verrechnet. In der Entscheidung 5 Cg 18/15z erteilte das LG Feldkirch diesem Vorgehen eine klare Absage. Ob eine Vertragslücke vorliegt oder nicht, bleibt unbeantwortet, denn das Gericht ist der Ansicht, dass weder die einfache noch die ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führt, dass der Indikator bei null einzufrieren ist. Zwar ist ein Kreditvertrag grundsätzlich entgeltlich; diese Entgeltlichkeit wird jedoch nicht dadurch ausgehöhlt, dass sich der variable Zinssatz vorübergehend ins Negative kehrt. Wesentlich ist, dass der Kredit bei Vertragsabschluss letztendlich – unter Berücksichtigung sämtlicher zu erwartender Zahlungsflüsse – nicht ohne Gegenleistung gewährt wird. Im Übrigen sieht das Gericht auch sonstige Gebühren, wie etwa Bearbeitungsgebühren als Entgelt an, sodass die Frage des Entgeltes nicht nur an den Zinsen gemessen werden kann. Auch zum Thema Refinanzierungskosten äußerte sich das Gericht: diese müssen unbeachtlich bleiben, denn die Refinanzierung durch eine Bank ist eine geschäftspolitische Entscheidung und dem Kreditnehmer unbekannt. Die Refinanzierung kann zwar hauptsächlich durch Eigenkapital erfolgen, doch hätte eine Bank auch die Möglichkeit, andere Refinanzierungsquellen zu nützen und damit selbst von einem negativen Referenzzinssatz zu profitieren. Im Übrigen lehnte das Gericht eine Analogie zur Regelung des 1. Euro-JuBeG ab und befand, dass die beabsichtigte Vorgehensweise der Anpassungssymmetrie widerspricht. Einzig wesentliches Zugeständnis an die Bankenseite machte das Gericht dahingehend, dass aufgrund der grundsätzlichen Entgeltlichkeit des Kreditvertrages, bestenfalls argumentiert werden kann, dass der Sollzinssatz insgesamt nicht negativ werden kann (was jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung war). In der Entscheidung 57 Cg 10/15g kam das Handelsgericht Wien vor kurzem – auch mit sehr ähnlichen Begründungen – inhaltlich zu demselben Ergebnis. Zwar äußert hier das Gericht unter Zitierung von Zöchling-Jud zu Beginn Zugeständnisse, dass die Parteien einen, dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Vertrag schließen wollten, d.h. einen entgeltlichen Vertrag. Jedoch führt das Gericht weiter aus, dass Entgeltlichkeit nicht bedeutet, dass in jeder Zinsperiode auch tatsächlich Zinsen anfallen müssen. Vielmehr zählen auch Einmalentgelte (wie z.B. Gebühren) und es muss ausreichen, dass der Kredit ex ante letztendlich während der Laufzeit in Summe nicht ohne die Erbringung einer Geldleistung gewährt wird. Ein vorübergehend negativer Zinssatz steht der Entgeltlichkeit nicht im Weg. Ebenso wie das LG Feldkirch lehnt es auch das HG Wien ab, die zu Spareinlagen ergangene Judikatur zu 5 Ob 138/09v auf Kreditverträge zu übertragen. Im Übrigen bezeichnet das Gericht die Entwicklung der Refinanzierungssituation und damit der Zinssätze als Geschäftsrisiko der Banken. Auch auf das Gebot der Anpassungssymmetrie kam das Gericht zu sprechen und befand, dass die von den Banken gewünschte Auslegung diesem Gebot widerspricht. Zusammenfassend befindet das Gericht, dass keine ergänzungsbedürftige Vertragslücke vorliegt und es sich bereits aus der einfachen Vertragsauslegung ergibt, dass ein negatives Ergebnis aus der Addition des negativen Indikators zuzüglich Marge dem Kreditnehmer gutzuschreiben oder auszuzahlen ist. Beiden Entscheidungen lagen Verbraucherkredite zugrunde. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. Mit Spannung darf eine endgültige Entscheidung durch die Instanzen zu diesem brisanten Thema erwartet werden.

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27 October 2017

Negativzinsen beim Kreditvertrag

DERZEITIGER DISKUSSIONSSTAND. Die Frage, wie Zinsen – berechnet aus einem Referenzzinssatz wie z.B. EURIBOR und Marge – in bestehenden Kreditverhältnissen zu interpretieren sind, wird derzeit heftig diskutiert. Dies insbesondere dann, wenn diese Verträge keine Regelung dahingehend enthalten, was bei einem negativen Indikator gelten soll. Im Raum stehen dabei im Wesentlichen zwei Szenarien. Alternative 1: der negative Referenzzinssatz wird bei null oder nahezu null "eingefroren", d.h. die Marge bleibt voll erhalten. Alternative 2: der negative Referenzzinssatz schlägt durch und reduziert (bei entsprechend niedrigem Wert) die Marge bzw. könnte dazu führen, dass sich der gesamte Sollzinssatz ins Negative dreht und damit der Fall eintritt, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer dieses negative Ergebnis gutzuschreiben hätte. (...)...

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27 October 2017

Bulgaria: Investment incentives under the 2014-2020 regional aid scheme

Following more than a year of discussions after the new General Block Exemption Regulation 651/2014 ("GBER") entered into force on 1 July 2014, in October the Bulgarian Council of Ministers has adopted amendments to the Implementation Regulation to the Bulgarian Investments Promotion Act ("IRIPA"). These set out the investment incentives that will be provided within the scope of regional aid for the period to 2020....

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27 October 2017

A grand chamber of the Polish supreme administrative court ruled on taxable revenue derived from an asset contribution to a capital company.

The written justification of the Polish Supreme Administrative court's ruling on taxable revenue derived from an in-kind contribution in exchange for shares of a nominal value lower than the fair market value of the contributed asset has recently been published. The oral justification of the ruling was published on 20. July 2015....

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27 October 2017

The end of the Madrid agreement

The last of the 95 members of the Madrid System, signatory only to the Madrid Agreement but not to the Madrid Protocol, has acceded to the latter. Thus, the Madrid System is now transformed into a One Treaty System with Algeria being the last member....

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27 October 2017

Reduction of time period for expedited state registration of proprietary rights to real estate and their encumbrances

The Cabinet of Ministers of Ukraine (the "CMU") has introduced new reduced time terms for the expedited state registration of proprietary rights to real estate and their encumbrances. As soon as the new rules become effective, the state registration of proprietary rights to real estate will be performed within five, three or one business day(s) or even within two hours from the moment of acceptance of an application, and subject to different amounts of fees payable for such expedited service. Previously, the expedited registration against a higher registration fee could be possible only within three business days from the moment of registration of the application....

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27 October 2017

НОВЕ ОБМЕЖЕННЯ НАЦІОНАЛЬНОГО БАНКУ УКРАЇНИ ЗАБОРОНЯЄ ВІДСТУПЛЕННЯ КРЕДИТІВ ВІД НЕРЕЗИДЕНТІВ

Національний банк України (далі – НБУ) вжив заходів з метою запобігання переведенню внутрішніх боргових зобов’язань резидентів за кредитами у зовнішні зобов’язання, відповідно до пояснень одного з високопосадовців НБУ, як основної мети прийняття постанови Правління НБУ № 551 від 20 серпня 2015 року (далі - Постанова), якою вносяться зміни до постанови НБУ № 354 від 3 червня 2015 року. В той же час, положення Постанови мають біль широке застосування та передусім обмежують права іноземних позикодавців за наданими українським позичальникам кредитами....

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27 October 2017

National bank of Ukraine takes actions to prevent conversion of borrowings

The National Bank of Ukraine (the "NBU") has taken actions to prevent the conversion of borrowings extended by Ukraine-based lenders to cross-border borrowings. This was announced by the top NBU official as the primary purpose of the new NBU regulation, no.551 of 20 August 2015 (the "Regulation") which supplements regulation no. 354 of 3 June 2015). However, the wording of the Regulation seems to be somewhat far-reaching and concerns the rights of the foreign lenders under cross-border borrowings extended to Ukrainian residents....

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27 October 2017

Novi zakon o radu

Novi Zakon o radu koji je Parlament Federacije Bosne i Hercegovine nedavno usvojio, objavljen u Službenim novinama FBIH br. 62/15 dana 12. avgusta 2015. godine, stupio je na snagu danas, 20. avgusta 2015. godine....

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27 October 2017

New labour law

A new Labour Law recently adopted by the Parliament of the Federation of Bosnia and Herzegovina and published on 12 August 2015 in the Official Gazette of FBiH no. 62/15, came into force today on 20 August 2015....

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27 October 2017

New rules regulating natural gas trading in Bulgaria

On 4 August 2015 the new Natural Gas Market Rules ('Gas Market Rules') were published in the State Gazette (SG, No 59/2015) after the Bulgarian energy Regulator ('EWRC') took final decision for their adoption on 7 July 2015. The new Rules come into force after more than a year' discussion how the current natural gas trading rules should be revised to answer the requirements of the developing Bulgarian natural gas market. The new Rules repeal entirely the existing Natural Gas Market Rules adopted in 2007 and become effective as of the date of their publication in State Gazette....

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27 October 2017

Bearbeitungsgebühren beim Kreditvertrag

ZULÄSSIGKEIT VON BEARBEITUNGSGEBÜHREN BEIM KREDITVERTRAG. Jüngst wurden zwei Artikel publiziert, die sich mit der Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren beim Kreditvertrag beschäftigen (Georg Graf, Zur Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr beim Kreditvertrag in ÖJZ 2015/43 und Raimund Bollenberger, Zulässigkeit von einmaligen Bearbeitungsentgelten beim Kreditvertrag in ÖBA 2015, 396). Während die beiden Autoren die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren für zulässig erachten und auch für die in Deutschland umstrittene Judikatur keine entsprechende Basis in Österreich sehen, teilt die kurze Zeit später ergangene erstgerichtliche Entscheidung des LG Innsbruck zu 818 41 Cg 20/15g diese Meinung nicht. Eine weitere Entscheidung des LG St. Pölten zu 3 Cg 7/15 w - 9 erteilt der Bearbeitungsgebühr aus anderen Gründen eine Absage....

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27 October 2017

Romania: Recent enactments and amendments in the field of commercial law

1. Enactment of Law No. 120/2015 on providing incentives for individual investors – business angels On 17 July 2015, Law no. 120/2015 on the stimulation of individual investors/business angels (the “Law”) entered into force, providing certain fiscal deductions to be granted to natural persons investors (so-called "business angels") for their investments in micro and small enterprises, which cumulatively meet the following conditions:...

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