EU–Mercosur: Zollpräferenzen, Überwachungsmechanismus und Schutzklauseln für die Lebensmittelbranche
Handelspolitische Entscheidung mit Folgen für sensible Agrarprodukte
Der Rat der EU hat die Unterzeichnung des EU–Mercosur-Abkommens gebilligt. Die Vereinbarungen sollen die größte Freihandelszone der Welt schaffen und bringen Chancen, aber auch Risiken für die Lebensmittelbranche. Geplante Schutzmechanismen sollen sensible Produkte absichern.
In diesem Alert erfahren Sie:
- Was EMPA und iTA regeln und warum das iTA vorläufig wirkt
- Welche Schutzmechanismen für sensible Produkte vorgesehen sind
- Welche praktischen Schritte Unternehmen und Handelsketten jetzt bedenken sollten
EU–Mercosur
Der Rat der Europäischen Union hat am 9. Jänner 2026 die Unterzeichnung zweier Abkommen mit den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) gebilligt: das EU–Mercosur Partnership Agreement (EMPA) als umfassender Rahmen für politischen Dialog, Kooperation und Handel sowie das Interim Trade Agreement (iTA), das die Handels- und Investitionssäule des EMPA widerspiegelt.
Das iTA wird als eigenständiges Abkommen fungieren, bis das vollständige EMPA in Kraft tritt, und soll die wirtschaftlichen Vorteile der ausgehandelten Handelsverpflichtungen so früh wie möglich nutzbar machen. Das EMPA benötigt die Zustimmung des Europäischen Parlaments und die Ratifikation aller Mitgliedstaaten; das iTA fällt in ausschließliche EU-Zuständigkeit und erfordert daher keine nationale Ratifikation.
Ziel ist die Schaffung der größten Freihandelszone der Welt mit über 700 Mio. Konsument:innen.
Die Verhandlungen laufen seit 1999 und wurden am 6. Dezember 2024 abgeschlossen.
Lebensmittelrecht bleibt unverändert – EU-Standards gelten fort
Für Unternehmen der Lebensmittelbranche bleibt zentral: Die strengen EU-Vorgaben zu Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit gelten unverändert; jedes Produkt im EU-Markt muss diesen Standards entsprechen. In Österreich bleiben die Anforderungen des LMSVG samt Durchführungsakten anwendbar. Praktisch heißt das: Importeur:innen und Inverkehrbringer benötigen weiterhin belastbare Dokumentation, Zertifikate sowie Rückverfolgbarkeit.
Öffentliche Debatte: ökonomische Sorgen im Agrarbereich
In der Diskussion – besonders mit Blick auf die Landwirtschaft – stehen Bedenken hinsichtlich Wettbewerbsdrucks durch günstigere Importe im Vordergrund. Diese Sorgen fließen in die politische Bewertung ein und werden den handelsbezogenen Zielsetzungen gegenübergestellt.
Geplante EU-Vorkehrungen gegen Marktstörungen: Safeguards-Verordnung
Zur Adressierung der genannten Sorgen haben Rat und Parlament politisch vorläufig Einigkeit über eine eigene Safeguards-Verordnung erzielt, die die bilaterale Schutzklausel in EMPA und iTA für Agrarprodukte umsetzt. Die Verordnung soll es ermöglichen, Präferenzzölle vorübergehend auszusetzen, wenn Einfuhren EU-Erzeuger ernsthaft schädigen oder zu schädigen drohen, und sieht schnellere Verfahren und vereinfachte Auslöser vor.
Was ist vorgesehen?
Sensible Produktgruppen (u. a. Fleisch- und Milchsegmente sowie ausgewählte Zucker-/Stärke- und sonstige Agrarprodukte) werden verstärkt überwacht; für diese gilt ein beschleunigtes Verfahren.
Auslöser für Untersuchungen: Bei sensiblen Produkten reicht regelmäßig eine Preisunterbietung von 5 % in Verbindung entweder mit einem 5 %-Anstieg der präferenziellen Importmengen (Dreijahresdurchschnitt) oder einem 5 %-Rückgang der Importpreise, um eine Untersuchung zu starten. Abschluss binnen vier Monaten; in dringenden Fällen vorläufige Maßnahmen binnen 21 Tagen.
Marktmonitoring: Die Kommission soll Importe sensibler Produkte ständig und proaktiv überwachen, mindestens halbjährlich berichten, die Überwachung bei Bedarf auf weitere Produkte ausweiten, technische Leitlinien für die Marktbeobachtung bis zum 1. März 2026 bereitstellen und Umgehungen unterbinden.
Übergangsrahmen bis zum Inkrafttreten der Verordnung
Bis die Safeguards-Verordnung formell angenommen ist, enthält der Ratsbeschluss spezifische Übergangsregelungen, damit die EU rasch auf Marktstörungen durch Importe von Agrarprodukten reagieren kann. Die Kommission kann unter dem iTA bilaterale Schutzmaßnahmen anwenden, und für Waren unter Zollkontingenten gelten verschärfte Monitoring-Pflichten. Mitgliedstaaten können Untersuchungen beantragen; die Kommission muss den Rat zeitnah und vollständig über beabsichtigte Schutzmaßnahmen informieren. Diese temporären Regelungen sollen während der Übergangsphase einen hohen Schutz für Landwirt:innen und die Agrar- und Ernährungswirtschaft sichern.
Für die Praxis
Es empfiehlt sich, die absehbaren Zollpräferenzen vorsichtig in Preis-, Beschaffungs- und Vertriebsplanungen zu integrieren und zugleich die geplanten Schutzinstrumente operativ mitzudenken. Verträge sollten Spielräume für Preis- und Volumenvolatilität, Mechanismen für kurzfristige Maßnahmen sowie belastbare Pflichten zu Qualität, Rückverfolgbarkeit und Dokumentation entlang der Lieferkette vorsehen. Diese Kombination kann Vorteile ermöglichen, setzt aber ein umsichtiges Compliance- und Risikomanagement voraus. Dabei sollten auch Handelsketten mögliche Auswirkungen berücksichtigen: Kurzfristige Schutzmaßnahmen – etwa die Aussetzung von Präferenzzöllen für bestimmte Warengruppen – können Einfluss auf Sortiments- und Aktionsplanung haben. Einkaufsabteilungen sollten daher Flexibilität bei Bezugsquellen und Fallback-Optionen einplanen und eine enge Marktbeobachtung sensibler Produktgruppen sicherstellen, um auf Preis- oder Mengenänderungen reagieren zu können.
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