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Echte Beschleunigung oder fehlt der Turbo? Der Begutachtungsentwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren: Umsetzung der REDIII im Entwurf des EABG

Der lang erwartete Entwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (“EABG“) wurde nun in Begutachtung geschickt. Ziel ist die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen und andere erneuerbare Energieprojekte. Flächen für elektrische Leitungsanlagen sollen mittels Trassenfreihaltungsverordnungen ausgewiesen und gesichert werden. In Umsetzung der RED III sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen vereinfacht werden, um die Energiewende voranzutreiben.

Kernpunkte des EABG

  • Verfahrenskonzentration – “One-stop-shop”
    Einführung eines vollkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für “Vorhaben der Energiewende”, auch unterhalb der UVP-Schwellenwerte.
  • Bundes- und Landestrassenfreihalteverordnungen
    Aufbauend auf dem integrierten Netzinfrastrukturplan sollen Trassenkorridore für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Leitungsanlagen ausgewiesen werden.
  • Festlegung von Erzeugungsrichtwerten
    Damit die Ziele des EABG und des EAG erreicht werden können, soll jedes Bundesland die in Anhang 3 festgelegten Erzeugungsrichtwerte erreichen.

1. Drei Ansätze zur Verfahrensbeschleunigung

Der Anwendungsbereich des EABG ist eröffnet, wenn es sich um ein “Vorhaben der Energiewende” handelt. Energiewendevorhaben sind ortsfeste Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, Energiespeicheranlagen und elektrische Leitungsanlagen. Auch Fernwärme- und Fernkältenetze sowie Wasserstoffleitungen zählen zu den Energiewendevorhaben. Für diese Verfahren soll neben einem neuen Screening-Verfahren auch ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren eingeführt werden.

Das EABG baut auf der verpflichtenden Ausweisung von Beschleunigungsgebieten durch die Bundesländer auf. Dies sollen Gebiete, die für den Betrieb von Energiewendevorhaben besonders geeignet sind, ausweisen. Voraussetzung ist hier eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach der SUP-Richtlinie (2001-42/EG). Dieser Prozess ist in den meisten Bundesländern bereits angelaufen, die Umsetzung muss bis Februar 2026 abgeschlossen sein.

Screening-Verfahren

Entfall von UVP und NVP bei Energiewendevorhaben in Beschleunigungsgebieten möglich. Durch ein Screening-Verfahren soll mittels “Grobprüfung” festgestellt werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) entfallen kann. Stellt die Behörde im Screening-Verfahren fest, dass sich das Energiewendevorhaben in einem Trassenkorridor oder einer Beschleunigungszone befindet und dass keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, entfallen UVP bzw. NVP.

Ergibt das Screening-Verfahren, dass potenziell Auswirkungen eintreten könnten, so kann die Behörde geeignete Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorschreiben. Wenn Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich sind, so kann auch eine Ausgleichszahlung an Artenschutzprogramme angeordnet werden, ohne dass die Vorteile des Screening-Verfahrens (Wegfall von UVP und NVP) automatisch wegfallen.

Kein Screening-Verfahren soll für das Repowering von PV-Anlagen auf bestehenden Projektflächen erforderlich sein – hier treten die Vorteile des Screening-Verfahrens auch ein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Drei neue Genehmigungsverfahren

Für alle Energiewendevorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, sieht das EABG ein neues, differenziertes Genehmigungsverfahren vor. Je nach Projekt kann entweder

  • ein ordentliches Verfahren,
  • ein vereinfachtes Verfahren, oder
  • ein Anzeigeverfahren

in Frage kommen. Auch gänzlich genehmigungsfreie Projekte sind vorgesehen. Ausschlaggebend für die Frage, welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist unter anderem die Anlagenleistung, der Flächenverbrauch und ob es sich um ein Repowering oder um eine Neuerrichtung handelt. Für alle nicht im Anhang 1 gelisteten Energiewendeprojekte gilt das ordentliche Genehmigungsverfahren. Genehmigungsfrei sollen zB Agri-PV-Anlagen mit einer genützten Fläche von max. 5.000 m2 außerhalb von Schutzzonen oder Batteriespeicher bis 20 kWh innerhalb von Gebäuden sein.

Definiertes öffentliches Interesse

Der Begutachtungsentwurf stellt klar, dass im Falle einer Interessensabwägung den Energiewendevorhaben ein überragendes öffentliches Interesse zukommt. Dabei sollen sowohl der Beitrag der Vorhaben zur öffentlichen Gesundheit und Sicherheit als auch vorgesehene Minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Für Projekte, die auf einer geeigneten Widmung errichtet werden, sieht der Begutachtungsentwurf vor, dass die Schutzgüter Landschaftsbild, Ortsbild, Charakter und Erholungswert der Landschaft nicht zu berücksichtigen sind.

2. NIP und Trassenkorridore

Auch der Netzausbau soll durch das EABG beschleunigt werden. Zwei Schritte sieht der Begutachtungsentwurf dazu vor. Erstens soll der integrierte Netzinfrastrukturplan (NIP) bis 2027 überarbeitet werden und zweitens sollen Trassenkorridore vorgeschlagen, überprüft und dann in einer eigenen Bundes- oder Landesverordnung ausgewiesen werden.

Trassenkorridore sollen von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgeschlagen werden. Vor Festlegung in der jeweiligen Verordnung, soll eine SUP durchgeführt werden und es ist eine öffentliche Erörterung der geplanten Trassenkorridore abzuhalten. Einmal als Trassenkorridor per Verordnung festgelegt, sind die Flächen für Leitungsinfrastruktur reserviert und der überörtlichen wie örtlichen Raumplanung entzogen, soweit andere Projekte ein Hindernis für die Leitungsinfrastruktur darstellen würden.

3. Erzeugungsrichtwerte

Das EABG verpflichtet die Länder zur Mitwirkung an der Erreichung der österreichischen Klimaziele gemäß des Pariser Klimaschutzabkommens und des EAG. Der Begutachtungsentwurf sieht vor, dass die Bundesländer die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen bis 2030 jährlich zu erhöhen. Bestehende Kapazitäten, die seit 2020 in Betrieb genommen wurden, dürfen auf die Erreichung der Erzeugungsrichtwerte angerechnet werden. Die Bundesländer sollen bis 2028 einen Fortschrittsbericht erstellen und danach jährlich eine Zukunftsplanung zur Zielerreichung vorlegen.

4. Energiewendebeteiligung

Neu ist im EABG auch die ausdrückliche Ermächtigung von Gemeinden zum Abschluss von Vereinbarungen über Widmungen und die widmungsgemäße Verwendung. Ein solcher Beitrag kann jedoch nur für neu errichtete PV-Anlagen, Windkraftanlagen und elektrische Leitungsanlagen vereinbart werden. Betreffend die Höhe enthält das EABG keine Regelung.

5. Fazit

Der lang ersehnte Entwurf bringt einige Erleichterungen für die erneuerbare Branche und wirkt vor allem vereinheitlichend. Erstmals wird österreichweit einheitlich geregelt, bis zu welcher Größe PV-Anlagen oder Batteriespeicher freigestellt, anzuzeigen oder zu genehmigen sind. Auch die Einführung von Definitionen wie “Agri-Solaranlage” oder “Wasserstoffleitungsanlage” führen zu mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit.

Ob es zu einer wirklichen Beschleunigung kommt, steht und fällt mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten durch die Bundesländer. Einen rechtlichen Hebel für die Durchsetzung von Beschleunigungsgebieten schafft das EABG nicht – so bleibt das Erreichen der Erzeugungsrichtwerte ohne rechtliche Konsequenzen eine politische Entscheidung.

Das Screening-Verfahren bietet Potenzial für Verfahrenskürzungen, wenn auch hier die Frage offenbleibt, wie die Behörden die “Grobprüfung” umsetzen. Für Projekte innerhalb von Beschleunigungszonen kann das EABG ein Turbo werden – für Projekte außerhalb bleibt weiterhin UVP bzw NVP bestehen. Die Verfahrenskonzentration erleichtert Projektwerbern den Verfahrensablauf und minimiert gegebenenfalls auch die Projektkosten, weil lediglich ein Behördenverfahren geführt werden muss.

Zusammengefasst handelt es sich beim Begutachtungsentwurf um einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung, ob der Schritt groß genug ist, bleibt offen. Konkrete Kapazitätsziele beim Netzausbau, ambitioniertere Ziele bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, einen Steuerungsmechanismus bzw Konsequenzen für die Nichtumsetzung, und definierte Speicherziele würden diesen Schritt noch größer machen. Letztlich hängt es an der Umsetzung der Bundesländer, ob das EABG in der Praxis eine echte Beschleunigung von Energiewendeprojekten mit sich bringt.

Bis 22.10.2025 gibt es noch die Möglichkeit eine Stellungnahme im Begutachtungsverfahren abzugeben. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Stellungnahme und bei der Evaluierung der geplanten Neuerungen für Ihre Projekte.

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