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Bundesvergabegesetz-Novelle 2026: Begutachtungsentwurf veröffentlicht

Soeben wurde der Begutachtungsentwurf zur bevorstehenden Novelle des Bundesvergabegesetzes vom BMJ veröffentlicht. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie in diesem Client Alert zusammengefasst.

Die Novelle der Bundesvergabegesetze (BVergG, BVergGKonz, und BVergG Verteidigung und Sicherheit) befindet sich derzeit im vorparlamentarischen Begutachtungsprozess. Ziel ist, dass sie bis spätestens März 2026 in Kraft tritt – also noch vor dem Ablauf der aktuellen Schwellenwerte-Verordnung 2025 am 31. März 2026 (womit keine neuerliche Verlängerung erforderlich wäre, da mit der Novelle die Überführung der höheren Schwellenwerte ins “Dauerrecht” entsprechend dem Regierungsprogramm umgesetzt werden soll). Für den Fall, dass die Novelle jedoch nicht wie geplant rechtzeitig in Kraft tritt, wurde bereits zugesichert, dass die SchwellenwerteVO 2025 nochmals verlängert wird.

Wesentliche Anhebung einzelner Schwellenwerte – Überführung der SchwellenwerteVO ins Dauerrecht

Die Forderung nach einer generellen Anhebung der Schwellenwerte im Vergaberecht besteht bereits seit längerer Zeit. Im Rahmen der geplanten Vergaberechtsnovelle 2026 soll diesem Wunsch für den Unterschwellenbereich nun teilweise entsprochen werden. Insbesondere die erhebliche Erhöhung der Schwellenwerte für nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung und Direktvergaben mit Bekanntmachung im Baubereich stellen wesentlichen Vereinfachungen dar (zulasten von Transparenz und Rechtsschutz).

Folgende Änderungen der Schwellenwerte bzw zur Zulässigkeit der Verfahrenswahl sind geplant:

bundesvergabegetz-novelle-2026-tabelle

Ein auffälliger Punkt in diesem Zusammenhang ist die Angleichung des Schwellenwerts für die Direktvergabe und die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei klassischen öffentlichen Auftraggebern. Während man sich – wohl aufgrund der hohen Direktvergabeschwelle – dazu entschlossen hat, das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im klassischen Bereich für Liefer- und Dienstleistungen gänzlich entfallen zu lassen, wurde die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung unverändert beibehalten.

Neue Ausschlussgründe / Änderung bei der Selbstreinigung

Im Rahmen der geplanten Novelle sollen die Straftatbestände in den Bundesvergabegesetzen (BVergG, BVergGKonz und BVergGVS) hinsichtlich der Ausschlussgründe harmonisiert werden. Zu diesem Zweck wurden insbesondere die folgenden Ausschlussgründe ergänzt bzw konkretisiert:

  • Die Ausschlussgründe für rechtskräftige Verurteilungen gemäß § 78 Abs 1 Z 1 bzw § 249 Abs 1 Z 1 BVergG wurden um einige Straftatbestände erweitert (zB wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Verrat von Staatsgeheimnissen, Missbrauch der Amtsgewalt).
  • Zusätzlich ist ein Unternehmer nunmehr verpflichtend auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber von einer rechtskräftigen Entscheidung aus einem anderen EWR-Staat Kenntnis erlangt, welche den Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließt.

Der Ausschlussgrund der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ist im Begutachtungsentwurf nunmehr in zwei Ausschlusstatbeständen zu finden (Z 1: nach rechtskräftiger Verurteilung und Z 4: bei hinreichend plausiblen Anhaltspunkten), mit unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich einer allfälligen Selbstreinigung. Zwar verlangt der Begutachtungsentwurf nunmehr auch die aktive Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Klärung des verursachten Schadens, doch wird im Gegenzug für (noch) nicht rechtskräftig verurteilte Unternehmer klargestellt, dass diese sich (noch) nicht zum Schadensausgleich verpflichten müssen, um die berufliche Zuverlässigkeit wiederzuerlangen.

Klarstellung des Zeitpunkts zum Nachweis der Eignung

Die aktuelle Formulierung im Bundesvergabegesetz ist so gefasst, dass die Eignung in der Regel bereits mit Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (bei zweistufigen Verfahren) bzw bei Öffnung der Angebote (bei offenen Verfahren) vorliegen muss. Aus dieser Formulierung haben Gerichte in einzelnen Entscheidungen abgeleitet, dass danach ausgestellte Nachweise (zB nachgeforderte Strafregisterbescheinigungen) nicht geeignet sind, eine durchgehende Eignung des Unternehmers nachzuweisen. Dies hatte zur Folge, dass Unternehmer faktisch sämtliche Nachweise „in der Schublade“ haben mussten, um nicht Gefahr zu laufen, mangels Nachweises der durchgehenden Eignung vom Verfahren ausgeschlossen zu werden. Diese vereinzelten Entscheidungen haben der Eigenerklärung, die eigentlich der Vereinfachung von Vergabeverfahren dienen soll, teilweise den Boden entzogen.

Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass im Begutachtungsentwurf nunmehr klargestellt wird, dass die Eignung spätestens zu folgenden Zeitpunkten vorliegen muss:

  • spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist,
  • spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf ein Verzeichnis gemäß § 59 Abs. 5, oder
  • spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist.

Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für die Befugnis. Hier wird sich der Nachweiszeitpunkt im Vergleich zur aktuellen Rechtslage nicht ändern, was faktisch aber keine Erschwerung darstellen wird, da aufgrund der Eigenart der hier üblichen Nachweise (zB GISA-Auszug) eine durchgehende Eignung problemlos dargestellt werden kann (Tag der Entstehung der Berechtigung ist idR klar ersichtlich).

Neue Bekanntgabeverpflichtung für Bundesländer

Im Unterschwellenbereich besteht aktuell keine Verpflichtung für Bundesländer (bzw Auftraggeber in deren Vollzugsbereich) vergebene Aufträge bekanntzugeben. Dieses weniger strenge Bekanntgaberegime für Bundesländer soll mit der Vergaberechtsnovelle allerdings an das Bundesregime angepasst werden. Öffentliche Auftraggeber im Vollzugsbereich der Bundesländer müssen daher nun ebenfalls jeden vergebenen Auftrag bekanntgeben, wenn der Auftragswert EUR 50.000 überschreitet. Die Frist zur Bekanntgabe beträgt idR 30 Tage ab Zuschlagserteilung.

Diese Verschärfung sollte von den betroffenen Auftraggebern nicht auf die leichte Schulter genommen werden, weil Verletzungen der Bekanntgabepflicht eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 50.000 nach sich ziehen können.

Anpassung Pauschalgebührensystem (BVwG)

Das Pauschalgebührensystem soll im Lichte einer aktuellen Entscheidung ebenfalls überarbeitet werden. Der öffentliche Auftraggeber wird verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen sämtliche Informationen aufnehmen, welche für einen Unternehmer zur Berechnung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren erforderlich sind.

Für Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren werden neue Gebührenkategorien eingeführt, welche – abhängig vom Auftragswert – von EUR 400 bis EUR 50.000 reichen. Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden einheitlich mit EUR 100 vergebührt (bisher 50 % des Hauptantrags). Die maximalen Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren vor dem BVwG werden daher von aktuell EUR 58.338 auf EUR 50.100 reduziert.

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