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Betriebsanlagenverfahren neu

  • Reduzierung der Verfahrensfrist von derzeit sechs Monaten auf vier Monate, bzw. zwei Monate bei vereinfachten Verfahren
  • Streichung von manchen Veröffentlichungspflichten
  • Erweiterung der Verfahrenskonzentration  als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen mit Ausnahme von Infrastrukturvorhaben; schon bisher war es üblich, dass Bau- und Anlagenverfahren gemeinsam abgehandelt wurden, etliche Gemeinden hatten die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bereits auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen. Nunmehr sollen auch zB Wasserrecht und Naturschutz ebenfalls miterledigt werden.
  • Reduktion der Einreichunterlagen
  • bloß vorübergehende Tätigkeiten sollen nicht mehr unter das gewerbliche Betriebsanlagenrecht fallen
  • Entfall des Erfordernisses eines Anzeigeverfahrens beim Tausch von Maschinen und Geräten sowie bei emissionsneutralen Änderungen nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO und vorübergehenden Änderungen, die aus Anlass von besonderem öffentlichen Interesse für höchstens vier Wochen vorgenommen werden und keine Gefährdung bewirken (§ 81 Abs. 2 Z 11 GewO)
  • Unternehmer sollen die Wahlmöglichkeit haben, Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige beizuziehen, wobei nur die Behörde das Recht hat, den nichtamtlichen Sachverständigen auszuwählen. Dies war bisher in der Praxis schon der Fall, insb. bei Auslastung der Amtssachverständigen und wenn daher mit einer entsprechenden Verfahrensverzögerung zu rechnen war.

Die Novelle soll großteils mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bzw. mit 1.1.2018 in Kraft treten. Derzeit wurden jedoch vom Ausschuss für Wirtschaft und Industrie noch keine Beratungen aufgenommen.