Anpassung der Schwellenwertverordnung steht bevor, höhere Direktvergabegrenzen als bisher
Geplante Anpassung der Schwellenwertverordnung (SchwellenwertVO 2025): Erleichterungen für öffentliche Auftragsvergabe zugunsten von KMU
Die im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehene Anpassung der Schwellenwerte steht unmittelbar bevor. Die Bundesministerin für Justiz hat für diesen Zweck die neue Schwellenwertverordnung 2025 (SchwellenwertVO 2025) bereits unterfertigt. Es fehlt lediglich die abschließende Zustimmung der Bundesländer, wobei hier kein nennenswerter Widerstand zu erwarten ist. Ein Inkrafttreten der neuen Verordnung in Kürze gilt daher als sehr wahrscheinlich.
Mit der SchwellenwertVO 2025 sollen öffentliche Aufträge noch stärker als bisher zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) beitragen. Mit der Ausnahme der weitestgehend formfreien Direktvergabe sehen sich viele KMUs oftmals vor unüberwindbar erscheinenden Hindernissen bei der Teilnahme an Vergabeverfahren. Diese Hindernisse sollen durch die geplanten Änderungen weiter abgebaut werden, um so schnellere und unbürokratischere Vergabeverfahren zur Stärkung des Klein- und Mittelstands zu ermöglichen.
Kernpunkte der Anpassung:
• Anhebung der Direktvergabegrenze
Die Grenze für Direktvergaben wird im klassischen Bereich sowie im Sektorenbereich für sämtliche Auftragsarten von derzeit EUR 100.000 auf EUR 143.000 angehoben.
• Anhebung Schwellenwert für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung
Auch die Schwelle für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung wird für Liefer- und Dienstleistungen von EUR 130.000 auf EUR 143.000 erhöht. Damit besteht für diese Auftragsarten künftig bis zum gleichen Schwellenwert die Wahl zwischen Direktvergaben mit und ohne vorherige Bekanntmachung.
• Unveränderte Schwellenwerte bei Bauaufträgen
Für Bauaufträge bleibt der Schwellenwert für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung weiterhin bei EUR 500.000. Ebenso wird für nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung der aktuelle Schwellenwert von EUR 1.000.000 beibehalten.
Ausblick:
Aktuell läuft das Zustimmungsverfahren der Bundesländer gemäß § 14b Abs 5 B-VG. Sollte kein Bundesland gegen die Verordnung Widerspruch erheben (was zu erwarten ist), kann die neue Verordnung spätestens nach acht Wochen ab Einlangen der Verordnung bei den Bundesländern im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Noch ausständig ist hingegen die ebenfalls im Regierungsprogramm angekündigte Überführung der höheren Schwellenwerte ins Dauerrecht (=Bundesvergabegesetz 2018), damit die seit der Finanzkrise 2008 gängige Praxis der jährlichen Verlängerung der Schwellenwertverordnungen nicht länger erforderlich ist. Wir werden Sie selbstverständlich informiert halten, sobald die aktuelle Schwellenwertverordnung kundgemacht wurde.
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