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Untreue “neu” und Business Judgment Rule – Was hat sich wirklich geändert?



Was ist seit Jänner dieses Jahres anders?

·   § 153 Strafgesetzbuch neu (“Untreue neu”): In seinem Grundsatz hat sich der Tatbestand nicht verändert. Unter Strafe gestellt wird der wissentliche Befugnismissbrauch über fremdes Vermögen. Neu im Gesetz ist eine Definition des Befugnismissbrauchs, die eine Rezeption der “Business Judgment Rule” enthält. Ferner enthält die Bestimmung zwei Klarstellungen zum Anwendungsbereich der Strafnorm und die Wertgrenzen wurden erhöht.

· Dem § 84 Aktiengesetz sowie dem § 25 GmbH-Gesetz wurden jeweils ein Absatz 1a hinzugefügt. Darin wird festgeschrieben, wann jedenfalls von einem Handeln des Organs im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auszugehen ist.

Was hat sich damit “wirklich geändert”? Tatsächlich hat der Gesetzgeber im Wesentlichen den schon bisher herrschenden Meinungsstand übernommen, wenn man von der Erweiterung der strafbestimmenden Wertgrenzen absieht. Zu begrüßen sind die Ergänzungen des Gesetzgebers aber jedenfalls. Sie wirken in einem Bereich, der im Fall des Falles den Lebensbereich von in verantwortungsvollen Positionen tätigen Geschäftsleitern massiv berühren kann, gerichtlichen “Ausreißerentscheidungen” entgegen, indem den Gerichten ein klareres “Prüfungsschema” ins Gesetz geschrieben wurde, wie aus einer Retrospektive das Verhalten eines Geschäftsleiters zu bewerten ist. Zu hoffen ist, dass mit der neuen Rechtslage die Gerichte (und die ihnen zur Hand gehenden Sachverständigen) auch noch besser darauf achten werden, den klassischen “Rückschaufehler” (“Hindsight Bias”) zu vermeiden, dh eine Vertretungshandlung im Bewusstsein der im Vorhinein naturgemäß nicht bekannten späteren Entwicklung der Umstände zu beurteilen

Mit freundlichen Grüßen

Holger Bielesz und Angelika Hellweger

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