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Neues österreichisches Pfandbriefgesetz

Das neue Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – das “PfandBG“), mit dem die Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (“Covered Bond Richtlinie“) umgesetzt und eine einheitliche Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen wird, wurde am 19.11.2021 im Nationalrat und anschließend am 2.12.2021 im Bundesrat beschlossen und tritt mit 8.7.2022 in Kraft. Die Veröffentlichung des PfandBG erfolgte am 10.12.2021 im Bundesgesetzblatt.

Durch die Umsetzung der Covered Bond Richtlinie soll sichergestellt werden, dass gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Europäischen Union identische strukturelle Merkmale aufweisen, sowie den einschlägigen Aufsichtsanforderungen entsprechen. Im unionsrechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff “Covered Bonds” verwendet, der mit dem Terminus “gedeckte Schuldverschreibungen” übersetzt wird.

Aufgrund des neuen PfandBG sollten Emittenten von gedeckten Schuldverschreibungen insbesondere die folgenden Themen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beachten:

  • Satzung der Emittenten

Emittenten gedeckter Schulverschreibungen sollten frühzeitig (vor der Eigentümerversammlung) einen allfälligen Anpassungsbedarf ihrer Satzung prüfen. In vielen Satzungen von Kreditinstituten ist geregelt, dass die Emittenten zur Ausgabe von zB Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder fundierten Bankschuldverschreibungen unter Verweis auf die alte Rechtslage berechtigt sind. Dies sollte entsprechend in der Satzung angepasst werden. Zudem könnten sich in Satzungen Regelungen über den Deckungsstock befinden, die im Lichte des PfandBG überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssten. Auch das neue Gesetz sieht die Möglichkeit vor, eine freiwillige Barwertdeckung zuzüglich 2%-Übersicherung in der Satzung zu verankern.

  • Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Die Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen ist eine Neuheit im österreichischen Recht. In § 30 PfandBG wird geregelt, dass es vor der Emission gedeckter Schuldverschreibungen der Bewilligung für ein solches Programm zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (“FMA“) bedarf. Die Bewilligung ist von der FMA bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen und kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Da gemäß § 44 PfandBG Anträge auf Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen ab dem 1.1.2022 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden können, empfiehlt es sich, frühzeitig die zuständige Ansprechperson der Emittentin in der Bankenaufsicht der FMA (“SPOC”) zu kontaktieren, um das Bewilligungsverfahren gemäß § 30 PfandBG zu besprechen.

Die Emittentin hat gemäß § 30 Abs 2 PfandBG dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen (i) einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen; (ii) angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungsstock aufgenommen werden; (iii) Angaben über zuständige Führungskräfte und Personal, die über angemessene Qualifikationen und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen; und (iv) die administrative Struktur des Deckungsstocks und dessen Überwachung; anzuschließen.

Die FMA bewilligt den Antrag nach Maßgabe der in § 30 Abs 3 PfandBG genannten Kriterien.

  • Anpassungen und Änderungen im Prospekt

Einhergehend mit den neuen Regelungen des PfandBG müssen auch die Prospekte der Emittenten im Zuge des jährlichen Updates angepasst werden. Diese Anpassungen und Änderungen werden vor allem die Emissionsbedingungen und allgemeinen Abschnitte des Prospekts betreffen. Zudem ist zu überprüfen, ob sich aus dem PfandBG neue wesentliche und spezifische Risiken ergeben, die in Risikofaktoren ergänzt werden müssen. Zusätzlich wird eine Änderung der die gedeckten Schuldverschreibungen verbriefenden Sammelurkunde aufgrund des neu zu bestellenden Treuhänders notwendig sein.

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