accessibilityalertarrow-downarrow-leftarrow-rightarrow-upchevron-downchevron-leftchevron-rightchevron-upclosedigital-transformationdiversitydownloaddrivedropboxeventsexitexpandfacebookguideinstagramjob-pontingslanguage-selectorlanguagelinkedinlocationmailmenuminuspencilphonephotoplayplussearchsharesoundshottransactionstwitteruploadwebinarwp-searchwt-arrowyoutube
Client Alert Client Alert

Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB

Der OGH musste sich in seinen Entscheidungen 3 Ob 206/16i vom 29.03.2017 und 7 Ob 12/17s vom 17.05.2017 mit der Frage befassen, wann die Verjährungsfrist eintritt, wenn der Kläger erst mehrere Jahre nach Bekanntwerden des Schadens ein Sachverständigengutachten einholt, das zur Kenntnis des Schädigers führt.

Erkundungsobliegenheit

Der OGH führte in seiner Entscheidung 3 Ob 206/16i aus, dass die gemäß § 1489 ABGB verlangte "Kenntnis von Schaden und Schädiger" die Kenntnis des "ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalts" verlangt. Dieser anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, ein konkretes Vorbringen zu erstatten. Der Geschädigte darf aber nicht so lange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist. Der OGH stellte dabei auf die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten ab. Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Die Verjährung wurde in diesem Fall daher bejaht, da dem Kläger bereits 2008 ein Gutachten vorlag, aus dem ein solcher Ursachenzusammenhang zwischen Schande und Verhalten des Schädigers abzuleiten war.

In der Entscheidung 7 Ob 12/17s ging der OGH überdies auf die Frage ein, inwiefern der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen in Erfahrung bringen muss. Der Geschädigte darf nicht passiv sein, auch wenn die Erkundungspflicht nicht überspannt werden darf. Kann der Geschädigte die Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Ein Privatgutachten ist dann eine Obliegenheit des Geschädigten, wenn eine Verbesserung des Wissenstands nur so möglich ist und – nach einer gewissen Überlegungsfrist – ihm auch das Kostenrisiko zumutbar ist.

Der OGH hat damit seine bisherige Judikaturlinie bestätigt; in 4 Ob 170/13y vom 19.11.2013 hielt er fest, dass maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren

Wissenszurechnung

In 7 Ob 12/17s ging es um die Wissenszurechnung: Das Wissen des Wissensvertreters wird dem Geschäftsherrn wie sein eigenes zugerechnet. Im konkreten Fall war die Klägerin Baubeauftragte einer Gesellschaft. Die Klägerin als Baubeauftragte bediente sich der Erstbeklagten als Generalunternehmerin für den Neubau eines Bürogebäudes. Der Klägerin war auch die Abwicklung sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche übertragen, womit diese als Wissensvertreterin der Gesellschaft zu qualifizieren war. Die Gesellschaft selbst bediente sich wiederum der Zweitbeklagten als Werkunternehmerin für Lichtplanung und Objektbewachung; Klagsgegenstand war ein aus diesem Vertragsverhältnis entstandener Schadenersatzanspruch, den die Gesellschaft der Klägerin zedierte. Auch wenn die Klägerin eine zedierte Forderung einklagt, muss sie sich im Ergebnis ihren eigenen Wissens- und Sachverstand zurechnen lassen.

TIPP: Geschädigte sollten sich ab Kenntnis des Schadens bemühen, den Schädiger zu erkunden, allenfalls auch durch Einholung eines Privatgutachtens.

Contributors